Corona-Update: Aktuelle Empfehlungen für Gottesdienste und Trauerfeiern

Erstellt am 19.06.2020

Eine Information von der Evangelischen Kirche von Westfalen

Foto: Archiv / Symbolfoto


Bielefeld/ Kreis Herford (19.06.2020). „Der Schutz des Nächsten ist eine dem Glauben an den dreieinigen Gott innewohnende Forderung; insofern werden im Folgenden Selbstverpflichtungen der evangelischen Kirchen formuliert, die nicht allein den virologischen Einsichten Folge leisten, sondern auch den eigenen ethischen Einsichten zum Schutz der Nächsten (EKD-Eckpunktepapier vom 24.4.2020, PDF-Datei).“ 

Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren, damit Gottesdienste nicht zu Infektionsherden werden.

  1. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung NRW. Die Selbstverpflichtungen der Kirchengemeinden/ Kirchenkreise im Blick auf eventuell weitere Lockerungen und/ oder Verschärfungen werden weiterhin regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst.

  2. Es wird dringend empfohlen, die in §3 CoronaSchVO in Verbindung mit §2a (Rückverfolgbarkeit) mögliche Vollauslastung von Kirche nicht auszuschöpfen, sondern die Teilnehmerzahl auf max. 75% der möglichen Besucherzahl zu beschränken.

  3. Rückverfolgbarkeit: Es wird dringend empfohlen, gemäß § 2a alle Sitzplätze in der Kirche zu nummerieren (Reihen- und Platznummern). In einem Raumplan sollten die Positionen der Plätze festgehalten werden. Am Eingang erhalten alle Teilnehmenden eine Karteikarte, in die sie am Platz die notwendigen persönlichen Informationen sowie ihre Platznummer notieren. Diese Platzkarten werden am Ausgang gesammelt und gebündelt mit den Angaben zu Datum, Uhrzeit und Predigtstätte archiviert. Aus ihnen lässt sich bei Bedarf schnell die Sitzordnung des Gottesdienstes bzw. der Veranstaltung rekonstruieren. Die Platzkarten werden nach 4 Wochen datenschutzkonform vernichtet.

  4. Es wird dringend empfohlen, den Gemeindegesang unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln auf Gottesdienste im Freien zu beschränken oder die Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten in Kirchen entsprechend deutlich herabzusetzen (Abstand drei Meter zur Seite, vier Meter nach vorne).

  5. Es wird dringend empfohlen, den Mund-Nasenschutz bei Ein- und Ausgang zu tragen, auf den Plätzen ist das Anlegen des Mund-Nasenschutzes fakultativ.

  6. Kirchenmusikalische Beiträge sind grundsätzlich bei Einhalten der Abstands- und Hygienemaßgaben möglich.

  7. Taufen: Die Unterschreitung des Mindestabstandes und die Taufhandlung durch die Pfarrerin/den Pfarrer ist nach vorheriger Absprache mit der Tauffamilie möglich.

  8. Es wird dringend empfohlen, das Abendmahl nur unter Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßgaben in Form der Wandelkommunion unter Verzicht auf den Kelch oder im Kreis mit Einzelkelchen zu feiern. Ein weiterhin vorübergehender Verzicht auf Abendmahlsfeiern ist derzeit theologisch nach wie vor voll zu rechtfertigen.

  9. Bestattungen: Die in §§ 3, 13 (6) CoronaSchVO genannten Maßgaben in Verbindung mit §2a CoronaSchVO ermöglichen Trauergottesdienste in Trauerhallen und Kirchen. Wir empfehlen, im Vorfeld der Bestattung/Trauerfeier auf die mögliche Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauergottesdiensten hinzuweisen.

  10. Wir empfehlen, die novellierten Schutzkonzepte für Gottesdienste den Gesundheitsämtern/Ordnungsämtern zur Information zuzuleiten. Wir bitten, bei allen gottesdienstlichen Handlungen das Wohl und den Gesundheitsschutz aller Beteiligten als maßgebend zu betrachten.

Hinweise des Landeskirchenamtes auf Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Juni 2020, die am 15.06.2020 in Kraft traten: Download PDF-Datei

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