Corona-Update, 4. März 2022: Gestaltung kirchlichen Lebens

Erstellt am 04.03.2022

Kreis Herford  (04.03.2022). Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) hat ihre Corona-Schutz-Empfehlungen aktualisiert.

Corona-Update vom 4. März 2022

"Die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen Infektionsschutz unterliegen einer ständigen Veränderung. Das betrifft auch die vielfältigen Gottesdienstangebote und anderen Gemeindeveranstaltungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.

Wir nehmen die politische Entwicklung wahr und sehen, dass diese auf eine weitgehende Öffnung und ein Zurücknehmen von Maßnahmen zuläuft. In Absprache mit den anderen Landeskirchen in NRW passt die Evangelische Kirche von Westfalen im Folgenden ihre Empfehlungen zeitnah an.

Wir sind den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen dankbar, dass sie weiterhin in Auseinandersetzung mit diesen Empfehlungen verantwortlich eigene Entscheidungen treffen.."

Ulf Schlüter, Theologischer Vizepräsident
 

Corona-Schutz-Empfehlungen in der Ev. Kirche von Westfalen

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ermöglicht für weite Teile des öffentlichen Lebens eine schrittweise Lockerung der bisher erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes. Grundsätzlich ersetzt dabei mit Wirkung vom 4. März dieses Jahres zunächst die 3G-Regel (Geimpft – Genesen – Getestet) die bis dahin geltenden 2G- bzw. 2G+-Regeln. Die Kirchen sind verpflichtet, für Veranstaltungen zur Religionsausübung eigene Vorkehrungen zu treffen, die sich an den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung orientieren. Diese wirken sich somit auch auf alle Gemeindeveranstaltungen aus.

In Anbetracht der gegenwärtigen Pandemie-Entwicklung, insbesondere der mutmaßlich erfolgten Überwindung des Höhepunkts der Omikron-Welle, empfiehlt die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ihren Gemeinden, für Gottesdienste ab dem 4. März 2022 die 3G-Regel anzuwenden. Ab dem 20. März 2022 kann dann, sofern das Infektionsgeschehen dies bis dahin zulässt, auch auf diese Regelung verzichtet werden. Gleichwohl soll weiterhin auf Abstände und geeignete Hygienemaßnahmen geachtet werden. Das Tragen von Mund-/Nasenschutz, nach Möglichkeit FFP2-Masken, ist während eines Gottesdienstes vorzusehen.

Menschen, die an sich selbst Krankheitssymptome beobachten, werden dringend gebeten, von dem Besuch eines Gottesdienstes oder einer anderen Gemeindeversammlung abzusehen und der Ansammlung von Menschen fernzubleiben.

Grundsätzliches
Es gilt die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Anlage 1 („Hygiene- und Infektionsschutzregeln“) zur CoronaSchVO NRW und Anlage 2 zur CoronaSchVO NRW (vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen): 

  1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.
  2. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung.
  3. Kreise und Städte können auch für den kirchlichen Bereich Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, die über die Vorschriften der CoronaSchVO hinaus gehen.
  4. Die Regeln ermöglichen mehr eigenverantwortliches Handeln. Zugleich ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Die Corona-Schutzverordnung orientiert sich an verschiedenen Parametern, auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert.

Für zahlreiche öffentliche Anlässe, beispielsweise alle gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, gilt in der Zeit vom 4. – 19. März 2022 die 3G-Regel (Teilnehmende müssen geimpft oder genesen sein oder über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen). Im Anschluss an diesen Zeitraum (ab 20. März 2022) entfällt diese Zugangsbeschränkung.

Diese Regelung (4. - 19. März 2022: 3G; anschließend ab dem 20. März 2022 ohne Zugangsbeschränkung) gilt auch für alle gemeindlichen Veranstaltungen. In Einzelfällen können – insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen – Schutzmaßnahmen vorgenommen werden, bspw. Testerfordernisse oder der Nachweis eines Impf- oder Genesenenstatus.

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Gremiensitzungen und berufliche sowie schulische Bildung, Integrationskurse und Selbsthilfeangebote.

Soweit Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind (4.-19. März 2022: 3G), müssen Nachweise kontrolliert werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden, so das Land NRW. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen. Die Ordnungsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Regeln in der ganzen Gesellschaft zu überprüfen, also auch in Gottesdiensten. Verstöße gegen die CoronaSchVO und die damit zusammenhängenden Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt.

Empfehlungen für Gottesdienste in Innenräumen

3G-Regel mit Abstandsgebot und Maskenpflicht (vom 4.-19. März 2022)
Ab 20. März 2022: keine Zugangsbeschränkung – Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben zunächst bestehen.

Mit Blick auf die Voten des Expertenrats der Bundesregierung sowie des Robert-Koch-Instituts und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bund-Länderkonferenz vom 16. 2. 2022 und der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW wird empfohlen, den Zugang zu Gottesdiensten in Innenräumen in der Zeit vom 4. – 19. März 2022 an den Nachweis einer Immunisierung oder alternativ die Vorlage eines aktuell negativen Testergebnisses zu binden (3G-Regel). Ab dem 20. März 2022 entfällt diese Regelung. Gleichwohl wird weiterhin nachdrücklich empfohlen, auf hinreichende Abstände zwischen den Besuchenden und das durchgehende Tragen von Mund-/Nasenschutz, nach Möglichkeit FFP2-Masken zu achten. Zu beachten ist, dass Kinder und Jugendliche bis einschließlich zum 17. Lebensjahr nach § 2 (Abs. 8 und 8a) CoronaSchVO immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Die EKD bietet zudem einen Überblick über zahlreiche digitale Gottesdienstangebote via Radio, Fernsehen, Livestream und Social Media. Digitale Angebote aus dem Bereich der westfälischen Landeskirche finden sich hier.

Schnelltests und PCR-Test
Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Antigen-Schnelltests sind nicht mehr kostenpflichtig. Wo es kein Testangebot gibt, besteht weiter eine Möglichkeit darin, vor dem Gottesdienst seitens der Gemeinde Selbsttests unter klar geregelter Aufsicht anzubieten. (vgl. § 2 Absatz 10 CoronaSchVO und im Detail Teil III der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“).
Die Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (s.o.).

Überprüfung von Zertifikaten
Die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G- Regel bei den Zugangskontrollen am Eingang überprüft wird. Gemäß Corona-Schutzverordnung wird dabei der Einsatz der CovPassCheck-App empfohlen.

Abendmahl
Die Feier des Abendmahls ist unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemaßnahme möglich. Praktische Tipps zur Umsetzung gibt die Publikation „Abendmahl feiern – praktisch (in Zeiten von Corona)“.

Freiluftgottesdienste
Ab 750 Personen gilt bei Großveranstaltungen im Freien neben der 3G-Regel (bis 19. März) eine Maskenpflicht (medizinische Maske).

Trauerfeiern
Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern ist in Entsprechung zu § 4 Absatz 7 CoronaSchVO der Zugang für immunisierte oder getestete Personen zu gewährleisten (3G-Regel plus Maskenpflicht). Ab dem 20. März entfällt die 3G-Regel als Zugangsvoraussetzung.

Offene Kirche
Für das Angebot der Offenen Kirche greift zwar die 3G-Regel nicht, weil der Besuch einer Offenen Kirche keine Teilnahme an einer Versammlung oder Veranstaltung bedeutet. Für Besucherinnen und Besucher gilt allerdings die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen. Bei höherem Besucheraufkommen wird die Beschränkung des Zugangs auf eine festzulegende Höchstzahl von Personen empfohlen.

Kirchenmusik
Die aktuelle, zunächst noch bis zum 19. März 2022 geltende „Grundregel“ für Kirchenmusik unter Corona-Bedingungen lautet: Mit Maske 2G, ohne Maske 2G+ (‚Immunisiert + Test‘, oder alternativ: ‚Immunisiert + Auffrischungsimpfung‘). Dazu sind folgende Einzelpunkte zu beachten:

  • Die CoronaSchVO (§3 Abs. 1 Satz 2) sieht für Konzerte und musikalische Aufführungen die 2G-Regel vor, nach der nur geimpfte oder genesene Personen als Mitwirkende zugelassen sind. Für diese gilt grundsätzlich die Maskenpflicht (Ausnahmen nur bei 2G+ - ‚Immunisiert + Test‘, oder alternativ: ‚Immunisiert + Auffrischungsimpfung‘ -, s.u.).
  • In Analogie zu § 3 (2) Satz 13 und § 4, Abs 3 Satz 5 CoronaSchVO können die Ausführenden auf das Tragen von Masken bei Aufführungen und Proben nur dann verzichten, wenn zusätzlich ein zertifizierter Antigen- oder PCR-Test vorliegt oder sie über eine Auffrischungsimpfung verfügen.
  • Da Bläserinnen und Bläser beim Musizieren keine Masken tragen können, gilt für sie wie auch für das maskenfreie Singen im Chor und vergleichbare künstlerische Tätigkeiten generell die 2G+ Regel (‚Immunisiert + Test‘, oder alternativ: ‚Immunisiert + Auffrischungsimpfung‘).
  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind immunisierten Personen gleichgestellt (§2 Abs. 8), Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen darüber hinaus als getestete Personen (§2 Abs. 8a). Die musikalische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in diesem Alter ist daher nicht mit weiteren Auflagen verbunden. Die Leitungen sollen auf verantwortliche Weise Abstände und Raumlüftung an die Situation anpassen.
  • Für Besucherinnen und Besucher kirchenmusikalischer Aufführungen gilt im Zeitraum vom 4. – 19. März 2022 die 3G-Regel (Geimpft – Genesen – Getestet). Ab dem 20. März 2022 entfällt auch die 3-G-Regel
  • Eine feste Begrenzung der Teilnehmendenzahl ist nicht vorgegeben, sondern eine verantwortliche Anpassung an die Raumgröße sowie regelmäßiges Lüften.

Kinder- und Jugendarbei
Im Interesse von Kindern und Jugendlichen werden alle im Rahmen der aktuellen Corona-Schutzverordnung möglichen Präsenz-Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche angeboten (einschließlich der Kinderchor-Arbeit). Kindergottesdienste sind Teil des gottesdienstlichen Lebens und fallen unter die Freiheit der Religionsausübung.

  • Es gilt vom 4. – 19. März 2022 die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht. Die 3G-Regel entfällt ab dem 20. März 2022 Schulkinder und Jugendliche sind in der aktuellen Schutzverordnung bis einschließlich zum 17. Lebensjahr immunisierten Personen gleichgestellt. 
  • Für den Bereich der EKvW gilt angesichts des weiterhin hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Eingesetzte Mitarbeitende verfügen bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen über eine Immunisierung.

Übernachtungen
Nicht immunisierte Personen müssen bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (z. B. in Jugendbildungsstätten) bei der Anreise und je nach Ablauf der Gültigkeit des Testes erneut ein negatives Testergebnis vorlegen (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 10 CoronaSchVO9. Bei Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten (z. B. Ferienfreizeiten) von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bleibt es dabei, dass nicht immunisierte Personen bei Anreise und erneut nach jeweils 4 weiteren Tagen ein negatives Testergebnis vorzulegen haben oder ein gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 11 CoronaSchVO).

Konfimandenarbeit

  • Es gilt bis zum 19. März 2022 die 3G-Regel, die anschließend entfällt. Das Maskengebot bleibt bestehen.
  • Im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests sind ausreichend.
  • Es gilt auch hier angesichts des hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit verfügen über eine Immunisierung.

Gremien (Presbyterium, Ausschüsse etc.)

  • Bis einschl. zum 19. März 2022 gilt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Ab dem 20. März 2022 entfällt die 3G-Regel.

Veranstaltungen/Gruppen und Kreise

  • Für alle Veranstaltungen, die nicht zur schulischen, hochschulischen, beruflichen und politischen Bildung oder zum Bereich der Integrationsangebote und der Selbsthilfe zählen, gilt vom 4. bis zum 19. März 2022 generell die 3G-Regel in Innenräumen, die ab dem 20. März 2022 entfällt. Dies betrifft die meisten gemeindlichen Veranstaltungen (Gruppen und Kreise). Dabei sind die Obergrenzen nach § 4, Abs. 5 CoronaSchVO zu beachten: Die absolute Zahl von Teilnehmenden darf nicht mehr als 750 betragen, ab 250 Teilnehmenden ist eine Veranstaltung nur dann erlaubt, wenn damit die Hälfte der regulären Höchstkapazität des Raums nicht überschritten wird.
  • Vorausgesetzt wird in Innenräumen stets regelmäßiges Lüften und der Raumgröße angepasstes Verhalten.

3G und Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt seit dem 24. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Danach sollen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne mitgeführten Nachweis ist ausnahmsweise nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte.

Ab dem 20. März 2022 wird auch diese 3G-Regel am Arbeitsplatz entfallen. Die Wahrung von geeigneten Abständen sowie ggf. das Tragen einer Maske wird beim Zusammentreffen mit anderen Personen gleichwohl weiterhin empfohlen.

Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt.

Organisation der 3G-Kontrolle bei Pfarrerinnen und Pfarrern
Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis bei der entsprechenden Stelle, die die Kontroll- und Dokumentationspflicht hat (s. u.), hinterlegen. Dazu ist das entsprechende Zertifikat digital zuzusenden. Wird kein Nachweis einer Impfung oder Genesung hinterlegt, ist vor Dienstantritt ein Testzertifikat an die genannte Stelle zu senden. Geschieht dies nicht, darf der Dienst nicht aufgenommen werden. Da es im Pfarrdienst nicht planbar ist, wann es zu Kontakten mit anderen Personen kommt und wann nicht, muss täglich ein Testzertifikat vorgelegt werden.

Die Kontroll- und Dokumentationspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen inklusive Probedienst liegt in der zuständigen Superintendentur. In den Ämtern und Werken der Landeskirche obliegt die Kontroll- und Dokumentationspflicht der jeweiligen Leitung. Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in den Ämtern und Werken tätig sind, wird die Kontrolle und Dokumentation durch das Landeskirchenamt wahrgenommen (Zertifikate bitte an Susan Römer schicken).

Die landeskirchlichen Corona-Empfehlungen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Daher bitten wir Sie, regelmäßig auf die Corona-Seite der Landeskirche zu schauen.

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