
Kreis Herford (04.03.2022). Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) hat ihre Corona-Schutz-Empfehlungen aktualisiert.
"Die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen Infektionsschutz unterliegen einer ständigen Veränderung. Das betrifft auch die vielfältigen Gottesdienstangebote und anderen Gemeindeveranstaltungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Wir nehmen die politische Entwicklung wahr und sehen, dass diese auf eine weitgehende Öffnung und ein Zurücknehmen von Maßnahmen zuläuft. In Absprache mit den anderen Landeskirchen in NRW passt die Evangelische Kirche von Westfalen im Folgenden ihre Empfehlungen zeitnah an.
Wir sind den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen dankbar, dass sie weiterhin in Auseinandersetzung mit diesen Empfehlungen verantwortlich eigene Entscheidungen treffen.."
Ulf Schlüter, Theologischer Vizepräsident
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ermöglicht für weite Teile des öffentlichen Lebens eine schrittweise Lockerung der bisher erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes. Grundsätzlich ersetzt dabei mit Wirkung vom 4. März dieses Jahres zunächst die 3G-Regel (Geimpft – Genesen – Getestet) die bis dahin geltenden 2G- bzw. 2G+-Regeln. Die Kirchen sind verpflichtet, für Veranstaltungen zur Religionsausübung eigene Vorkehrungen zu treffen, die sich an den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung orientieren. Diese wirken sich somit auch auf alle Gemeindeveranstaltungen aus.
In Anbetracht der gegenwärtigen Pandemie-Entwicklung, insbesondere der mutmaßlich erfolgten Überwindung des Höhepunkts der Omikron-Welle, empfiehlt die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ihren Gemeinden, für Gottesdienste ab dem 4. März 2022 die 3G-Regel anzuwenden. Ab dem 20. März 2022 kann dann, sofern das Infektionsgeschehen dies bis dahin zulässt, auch auf diese Regelung verzichtet werden. Gleichwohl soll weiterhin auf Abstände und geeignete Hygienemaßnahmen geachtet werden. Das Tragen von Mund-/Nasenschutz, nach Möglichkeit FFP2-Masken, ist während eines Gottesdienstes vorzusehen.
Menschen, die an sich selbst Krankheitssymptome beobachten, werden dringend gebeten, von dem Besuch eines Gottesdienstes oder einer anderen Gemeindeversammlung abzusehen und der Ansammlung von Menschen fernzubleiben.
Grundsätzliches
Es gilt die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Anlage 1 („Hygiene- und Infektionsschutzregeln“) zur CoronaSchVO NRW und Anlage 2 zur CoronaSchVO NRW (vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen):
Die Corona-Schutzverordnung orientiert sich an verschiedenen Parametern, auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert.
Für zahlreiche öffentliche Anlässe, beispielsweise alle gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, gilt in der Zeit vom 4. – 19. März 2022 die 3G-Regel (Teilnehmende müssen geimpft oder genesen sein oder über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen). Im Anschluss an diesen Zeitraum (ab 20. März 2022) entfällt diese Zugangsbeschränkung.
Diese Regelung (4. - 19. März 2022: 3G; anschließend ab dem 20. März 2022 ohne Zugangsbeschränkung) gilt auch für alle gemeindlichen Veranstaltungen. In Einzelfällen können – insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen – Schutzmaßnahmen vorgenommen werden, bspw. Testerfordernisse oder der Nachweis eines Impf- oder Genesenenstatus.
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Gremiensitzungen und berufliche sowie schulische Bildung, Integrationskurse und Selbsthilfeangebote.
Soweit Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind (4.-19. März 2022: 3G), müssen Nachweise kontrolliert werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden, so das Land NRW. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen. Die Ordnungsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Regeln in der ganzen Gesellschaft zu überprüfen, also auch in Gottesdiensten. Verstöße gegen die CoronaSchVO und die damit zusammenhängenden Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt.
Empfehlungen für Gottesdienste in Innenräumen
3G-Regel mit Abstandsgebot und Maskenpflicht (vom 4.-19. März 2022)
Ab 20. März 2022: keine Zugangsbeschränkung – Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben zunächst bestehen.
Mit Blick auf die Voten des Expertenrats der Bundesregierung sowie des Robert-Koch-Instituts und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bund-Länderkonferenz vom 16. 2. 2022 und der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW wird empfohlen, den Zugang zu Gottesdiensten in Innenräumen in der Zeit vom 4. – 19. März 2022 an den Nachweis einer Immunisierung oder alternativ die Vorlage eines aktuell negativen Testergebnisses zu binden (3G-Regel). Ab dem 20. März 2022 entfällt diese Regelung. Gleichwohl wird weiterhin nachdrücklich empfohlen, auf hinreichende Abstände zwischen den Besuchenden und das durchgehende Tragen von Mund-/Nasenschutz, nach Möglichkeit FFP2-Masken zu achten. Zu beachten ist, dass Kinder und Jugendliche bis einschließlich zum 17. Lebensjahr nach § 2 (Abs. 8 und 8a) CoronaSchVO immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Die EKD bietet zudem einen Überblick über zahlreiche digitale Gottesdienstangebote via Radio, Fernsehen, Livestream und Social Media. Digitale Angebote aus dem Bereich der westfälischen Landeskirche finden sich hier.
Schnelltests und PCR-Test
Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Antigen-Schnelltests sind nicht mehr kostenpflichtig. Wo es kein Testangebot gibt, besteht weiter eine Möglichkeit darin, vor dem Gottesdienst seitens der Gemeinde Selbsttests unter klar geregelter Aufsicht anzubieten. (vgl. § 2 Absatz 10 CoronaSchVO und im Detail Teil III der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“).
Die Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (s.o.).
Überprüfung von Zertifikaten
Die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G- Regel bei den Zugangskontrollen am Eingang überprüft wird. Gemäß Corona-Schutzverordnung wird dabei der Einsatz der CovPassCheck-App empfohlen.
Abendmahl
Die Feier des Abendmahls ist unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemaßnahme möglich. Praktische Tipps zur Umsetzung gibt die Publikation „Abendmahl feiern – praktisch (in Zeiten von Corona)“.
Freiluftgottesdienste
Ab 750 Personen gilt bei Großveranstaltungen im Freien neben der 3G-Regel (bis 19. März) eine Maskenpflicht (medizinische Maske).
Trauerfeiern
Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern ist in Entsprechung zu § 4 Absatz 7 CoronaSchVO der Zugang für immunisierte oder getestete Personen zu gewährleisten (3G-Regel plus Maskenpflicht). Ab dem 20. März entfällt die 3G-Regel als Zugangsvoraussetzung.
Offene Kirche
Für das Angebot der Offenen Kirche greift zwar die 3G-Regel nicht, weil der Besuch einer Offenen Kirche keine Teilnahme an einer Versammlung oder Veranstaltung bedeutet. Für Besucherinnen und Besucher gilt allerdings die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen. Bei höherem Besucheraufkommen wird die Beschränkung des Zugangs auf eine festzulegende Höchstzahl von Personen empfohlen.
Kirchenmusik
Die aktuelle, zunächst noch bis zum 19. März 2022 geltende „Grundregel“ für Kirchenmusik unter Corona-Bedingungen lautet: Mit Maske 2G, ohne Maske 2G+ (‚Immunisiert + Test‘, oder alternativ: ‚Immunisiert + Auffrischungsimpfung‘). Dazu sind folgende Einzelpunkte zu beachten:
Kinder- und Jugendarbei
Im Interesse von Kindern und Jugendlichen werden alle im Rahmen der aktuellen Corona-Schutzverordnung möglichen Präsenz-Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche angeboten (einschließlich der Kinderchor-Arbeit). Kindergottesdienste sind Teil des gottesdienstlichen Lebens und fallen unter die Freiheit der Religionsausübung.
Übernachtungen
Nicht immunisierte Personen müssen bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (z. B. in Jugendbildungsstätten) bei der Anreise und je nach Ablauf der Gültigkeit des Testes erneut ein negatives Testergebnis vorlegen (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 10 CoronaSchVO9. Bei Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten (z. B. Ferienfreizeiten) von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bleibt es dabei, dass nicht immunisierte Personen bei Anreise und erneut nach jeweils 4 weiteren Tagen ein negatives Testergebnis vorzulegen haben oder ein gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 11 CoronaSchVO).
Konfimandenarbeit
Gremien (Presbyterium, Ausschüsse etc.)
Veranstaltungen/Gruppen und Kreise
3G und Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt seit dem 24. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Danach sollen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne mitgeführten Nachweis ist ausnahmsweise nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte.
Ab dem 20. März 2022 wird auch diese 3G-Regel am Arbeitsplatz entfallen. Die Wahrung von geeigneten Abständen sowie ggf. das Tragen einer Maske wird beim Zusammentreffen mit anderen Personen gleichwohl weiterhin empfohlen.
Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt.
Organisation der 3G-Kontrolle bei Pfarrerinnen und Pfarrern
Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis bei der entsprechenden Stelle, die die Kontroll- und Dokumentationspflicht hat (s. u.), hinterlegen. Dazu ist das entsprechende Zertifikat digital zuzusenden. Wird kein Nachweis einer Impfung oder Genesung hinterlegt, ist vor Dienstantritt ein Testzertifikat an die genannte Stelle zu senden. Geschieht dies nicht, darf der Dienst nicht aufgenommen werden. Da es im Pfarrdienst nicht planbar ist, wann es zu Kontakten mit anderen Personen kommt und wann nicht, muss täglich ein Testzertifikat vorgelegt werden.
Die Kontroll- und Dokumentationspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen inklusive Probedienst liegt in der zuständigen Superintendentur. In den Ämtern und Werken der Landeskirche obliegt die Kontroll- und Dokumentationspflicht der jeweiligen Leitung. Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in den Ämtern und Werken tätig sind, wird die Kontrolle und Dokumentation durch das Landeskirchenamt wahrgenommen (Zertifikate bitte an Susan Römer schicken).
Die landeskirchlichen Corona-Empfehlungen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Daher bitten wir Sie, regelmäßig auf die Corona-Seite der Landeskirche zu schauen.